Immer wieder stellt
sich die Frage des Anhängerbetriebes hinter Fahrzeugen, die ein Kennzeichen
nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO tragen, so genannte rote 07-Kennzeichen
für Oldtimer. Die Fahrten, die mit dem 07-Kennzeichen erlaubt sind,
sind klar definiert: Neben Probe- und Überführungsfahrten sind
es “An- und Abfahrten zu sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die
der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen
Kulturgutes dienen” (49. AV zur StVZO, §1 Absatz 1 sowie Erl.
13, II, Abs. 1). Das Ziehen eines normalen Anhängers fällt in aller
Regel nicht darunter.
Als Besonderheit im Sinne der 49. Ausnahmeverordnung sind jedoch Anhänger
anzusehen, die zusammen mit dem Zugfahrzeug ein historisches Gespann darstellen.
Wird dieses Gespann auf einer Oldtimerveranstaltung dargestellt, so erfüllt
es die Vorschrift. Ein solches historisches Gespann ist im Gesetz natürlich
nicht definiert. Als im Sinne der Verordnung sind jedoch Gespanne anzusehen,
deren Anhänger ebenfalls als historisch anerkannt werden können.
Er muss also selbst mindestens 20 Jahre alt, original erhalten, restauriert
oder gut gepflegt sein. Damit ist gewährleistet, dass sowohl Zugfahrzeug
als auch Anhänger von historischem Interesse sind. Somit ist nichts
dagegen einzuwenden, wenn ein Oldtimer-Pkw mit rotem 07-Kennzeichen mit einem
Oldtimer-Anhänger - sei es ein Wohn- oder ein Transportanhänger
- zu einer Oldtimerveranstaltung fährt. Auch eine Probe- oder Überführungsfahrt
sowie eine Fahrt zur Wartung eines solchen Gespannes sind zulässig.
Das gleiche gilt für Oldtimer- Anhänger hinter Oldtimer-Lkw. Hier
steht die Darstellung eines gesamten zeitgenössischen Lastzuges noch
weitaus mehr im Vordergrund als bei den Oldtimer-Pkw. Nicht im Sinne der
Verordnung ist es jedoch, wenn mit den beschriebenen Gespannen Transportaufgaben
erledigt werden. So ist der Campingurlaub mit dem auf 07- Kennzeichen eingetragenen
Fahrzeug ebenso wenig zulässig wie die Einkaufsfahrt zum Baumarkt.
Bis jetzt war die Rede vom Zugfahrzeug, das auf ein rotes 07-Kennzeichen
eingetragen ist. Wie steht es jedoch mit dem historischen Anhänger?
Selbstverständlich kann auch ein historischer Anhänger, Originalität
und entsprechendes Alter von mindestens 20 Jahren vorausgesetzt, auf ein
rotes 07- Kennzeichen entsprechend der 49. AV zur StVZO eingetragen werden.
Stellt sich nun die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sowohl Anhänger
als auch Zugfahrzeug auf dasselbe rote 07-Kennzeichen eingetragen sind? Versicherungsrechtlich
ist dies kein Problem, denn im Gespannbetrieb ist der Anhänger mit dem
Zugwagen mitversichert. Die unzulässige “Zulassung” von
zwei Fahrzeugen auf ein Kennzeichen ist ebenfalls nicht gegeben, denn die
Eintragung eines Fahrzeuges auf ein rotes Kennzeichen, also die Ausstellung
eines roten Fahrzeugscheines, entspricht nicht der herkömmlichen Fahrzeugzulassung,
ja entscheidet sich bewusst und beabsichtigt von dieser: Es ist beispielsweise
weder eine Betriebserlaubnis notwendig
noch werden dem Fahrzeug Kennzeichen zugeteilt. Es liegt hingegen in der
Natur der roten Kennzeichen, dass mit diesen verschiedene Fahrzeuge mit jeweils
eigenen roten Fahrzeugscheinen bewegt werden dürfen. Genau dies ist
gegeben. Betrachtet man die Wurzeln des roten Oldtimerkennzeichens, so begründet
sich dieses auf zwei grundsätzlichen Überlegungen:
1. Fahrzeugen aus Oldtimersammlungen sollen Wartungsfahrten und die Teilnahme
an Veranstaltungen ermöglicht werden.
2. Dies soll auch ohne Zulassung und Betriebserlaubnis möglich sein.
Kennzeichen im Rahmen eines historischen Gespannes als Folgekennzeichen eingesetzt
wird. Sinn der Kennzeichentafel ist es, das Fahrzeug und damit den Halter
identifizieren zu können. Dies ist unbestritten gewährleistet.
Es ist daher kein Grund, weder ein zulassungsrechtlich noch ein versicherungstechnischer,
zu erkennen, warum ein Anhänger eines historischen Gespannes nicht das
gleiche Kennzeichen wie der Zugwagen führen darf, wenn für beide
jeweils ein Fahrzeugschein mit dem selben roten Kennzeichen ausgestellt wurde.
Dieses wurde vernünftigerweise auch bereits bei einer ganzen Zahl von
Zulassungsstellen so in die Praxis umgesetzt. Da es ohnehin möglich
ist, pro rotem Kennzeichen bis zu vier verschiedene Kennzeichentafeln bei
nachgewiesenem Bedarf auszugeben (üblich sind zwei einzeilige
Kennzeichen, ein zweizeiliges Kennzeichen und ein verkleinertes zweizeiliges
Kennzeichen), empfiehlt es sich hier, dafür Sorge zu tragen, dass dem
Inhaber des roten 07-Kennzeichens für den Anhänger ein (oft zweizeiliges)
Kennzeichen zusätzlich zu den Kennzeichen des Zugfahrzeuges ausgehändigt
wird.
Der DEUVET empfiehlt den Zulassungsstellen, im roten Fahrzeugschein des Anhängers
einzutragen:
"Darf auch zusammen mit Zugwagen XY betrieben werden.” Damit
wird auch der Unsicherheit aus Unwissenheit bei Verkehrskontrollen wirksam
entgegengetreten. Das Argument gegen das Verfahren des “Folgekennzeichens”
bei historischen Gespannen ist, dass man kann den Anhänger doch auch
regulär oder über Saisonkennzeichen zulassen könne, denn das
verursache nur geringe Kosten. Die trifft bei kleineren Anhängern zu
und wird von uns auch so empfohlen. Allerdings muss man auch berücksichtigen,
dass gerade historische Anhänger, die ja ihren ursprünglichen Zweck
nicht mehr erfüllen und nur zur Darstellung kraftfahrzeugtechnischen
Kulturgutes eingesetzt werden, nur noch sehr selten auf die Straße
kommen.
Die laufenden Kosten eines zugelassenen Anhängers sind daher nicht zuzumuten,
besonders dann nicht, wenn der Anhänger in eine höhere Gewichtsklasse
fällt und Steuer und Versicherung keine geringen Beträge mehr ausmachen.
Zur Anhängelast: Wir empfehlen, eine Kopie des alten Scheines oder Briefes
mitzuführen, aus
dem die zulässige Anhängelast hervorgeht. Das tatsächliche
Gewicht des Anhängers darf maximal die zulässige Anhängelast
plus Stützlast erreichen. Das theoretisch mögliche Gesamtgewicht
ist nicht ausschlaggebend.
Martin Kraut (ehemaliger DEUVET Chef)